Das Waldgesetz: können Paragraphen den Wald schützen?

Der Wald leistet viel für Tier, Mensch und Umwelt, bietet aber auch Einkommensmöglichkeiten wie beim Holzeinschlag.

Selbstverständlich ist in einem Land wie Deutschland daher der Umgang mit dem Wald gesetzlich geregelt.

Die Waldpolitik möchte den Wald mit seinen Funktionen und Leistungen nachhaltig sichern und gleichzeitig die Rahmenbedingungen für eine nachhaltige Bewirtschaftung schaffen. Diese Zielsetzung mündet in das Bundeswaldgesetz und die Waldgesetze der Länder. Diese Gesetze sollen den Wald vor allem vor Rodung schützen.

So steht in Artikel 1 des Bayerischen Waldgesetzes folgendes:

Art. 1 Gesetzeszweck
(1) Der Wald hat besondere Bedeutung für den Schutz von Klima, Wasser, Luft und Boden, Tieren und Pflanzen, für die Landschaft und den Naturhaushalt. Er ist wesentlicher Teil der natürlichen Lebensgrundlage und hat landeskulturelle, wirtschaftliche, soziale sowie gesundheitliche Aufgaben zu erfüllen. Der Wald ist deshalb nachhaltig zu bewirtschaften, um diese Leistungen für das Wohl der Allgemeinheit dauerhaft erbringen zu können.
(2) Dieses Gesetz soll insbesondere dazu dienen:

  1. die Waldfläche zu erhalten und erforderlichenfalls zu vermehren,
  2. einen standortgemäßen und möglichst naturnahen Zustand des Waldes unter Berücksichtigung des Grundsatzes „Wald vor Wild“ zu bewahren oder herzustellen,
  3. die Schutzfähigkeit, Gesundheit und Leistungsfähigkeit des Waldes dauerhaft zu sichern und zu stärken,
  4. die Erzeugung von Holz und anderen Naturgütern durch eine nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes zu sichern und zu erhöhen,
  5. die Erholung der Bevölkerung im Wald zu ermöglichen und die Erholungsmöglichkeit zu verbessern,
  6. die biologische Vielfalt des Waldes zu erhalten und erforderlichenfalls zu erhöhen,
  7. die Waldbesitzer und ihre Selbsthilfeeinrichtungen in der Verfolgung dieser Ziele zu unterstützen und zu fördern,
  8. einen Ausgleich zwischen den Belangen der Allgemeinheit und der Waldbesitzer herbeizuführen.

Der Walderhalt ist also klar eines der wesentlichen Ziele der Waldgesetze. Die Rodung eines Waldes zur Kiesgewinnung ist gemäß Gesetz eine Waldzerstörung, denn Wald und Mutterboden verschwindet und wird auf Jahrzehnte verschwunden bleiben.

Das Waldgesetz verbietet eine Waldzerstörung generell. Allerdings gilt das Verbot nicht, wenn eine Erlaubnis zur Rodung erteilt wird.

Jede Rodung ist erlaubnispflichtig. Eine Erlaubnis wird durch die zuständigen unteren Forstbehörden, also des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erteilt. Das Waldgesetz kann also keine Rodung verhindern, da die Entscheidung darüber von Behörden getroffen werden, die an andere Verfahren gebunden sind.

Im Fall des Kiesabbaus im Tiefbau greift dann z.B. das Bergrecht, das für das Vorhaben ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren durchführt. Dieses hat eine konzentrierende Wirkung und Vorrang vor Planfeststellungsverfahren anderer Rechtsvorschriften.

Die Bergbauberechtigung wird erteilt, wenn keine Versagungsgründe vorliegen und nicht erteilt, wenn es einen oder mehrere gibt. Zwei anwendbare Versagungsgründe sind im Falle des Marterbergholzes folgende Punkte:

  • der Abbau wird untersagt, wenn Bodenschätze beeinträchtigt würden, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt. -> im Marterbergholz handelt es sich um Quarzkies für die Siliziumgewinnung. Dieser Quarzkies ist viel zu wertvoll, um ihn als Kies für den Haus- und Straßenbau zu nutzen
  • der Abbau wird untersagt, wenn überwiegende öffentliche Interessen die Aufsuchung im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließen. -> das öffentliche Interesse besteht hier eben im Walderhalt aus Umweltschutzgründen

Hier kommt es darauf an, wie die divergierenden Interessen gewichtet werden. Das Bundesamt für Umwelt trifft dazu folgende Aussage:

Aus Umweltschutzsicht erweist sich das BBergG über die Jahrzehnte seines Bestehens als erstaunlich undurchlässig für die Integration von umwelt- und naturschutzrechtlichen Anforderungen…

Es bedarf daher noch weiterer Anstrengungen, um bergbaubedingte negative Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt zu reduzieren….Aus Sicht des Umweltbundesamtes ist daher neben bergtechnischen Maßnahmen auch der rechtliche Rahmen für den Bergbau zu prüfen und weiterzuentwickeln, um dessen negative Auswirkungen auf Anlieger und die Umwelt weiter zu verringern und insbesondere auch die Folgenbewältigung nach Beendigung der Abbautätigkeiten zu verbessern und finanziell abzusichern.

https://www.umweltbundesamt.de/themen/nachhaltigkeit-strategien-internationales/umweltrecht/umweltschutz-im-fachrecht/bergrecht#entwicklung-und-herausforderung-aus-sicht-des-umwelt-und-ressourcenschutzes